Danke hometown für die ausführlichen Informationen.
Wenn der BG Mann die Schlepper nicht im Visier hatte, ist doch alles gut.
Und die Frage nach Prüfsiegel oder nicht ist ja wesentlich davon abhängig, ob jemand den Schlepper rein privat oder eben als "Landwirt" aus der Sicht der BG benutzt. Ein Schlepper-Liebhaber ohne Land und damit ohne BG Pflicht kann machen, was er will. So habe ich das jedenfalls verstanden. Ein Selbstbaubügel muss aber, wie Du ja schreibst, trotzdem nach diesem speziellen Merkblatt berechnet und dementsprechend gebaut sein. Da gibt es dann doch gewisse Spielregeln einzuhalten, auf für den Liebhaber. Alles nur aus versicherungstechnicher Sicht, deutsche Denkweise halt.
Noch etwas Lesestoff:
"Da es besonders in steilem Gelände in der Land- und Forstwirtschaft zahlreiche tödliche Unfälle durch Umstürzen gab, müssen in Österreich seit 1960 und in Deutschland seit 1. Januar 1970 alle neu zugelassenen land- oder forstwirtschaftlichen Traktoren und Zugmaschinen mit Umsturzvorrichtungen ausgerüstet sein. Für Bestandmaschinen galt eine Nachrüstpflicht bis zum 1. Januar 1977.[1] Da es sich hierbei in Deutschland nicht um eine gesetzliche Regelung der StVZO, sondern um die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften handelt, gilt diese Vorschrift für außerlandwirtschaftlich zugelassene Traktoren nicht. In der aktuellen Fassung ist das in VSG 3.1 §33 Absatz 2 geregelt.[2] Die Fahrerkabinen, mit denen heute ein Großteil der Fahrzeuge ausgestattet sind, erfüllen diese Vorschriften."
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberrollvorrichtung
Nun die VSG §33:

Quelle: SVLFG
Mehr zu den o.g. EG-Richtlinien hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=LEGISSUM%3Al21235
"Richtlinie 77/536/EWG
Eine Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsführerhaus/Sicherheitsrahmen) ist eine Vorrichtung an einer Zugmaschine, die hauptsächlich dazu dient , den Führer der Zugmaschine vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können. Diese Vorrichtungen werden dadurch gekennzeichnet, dass sie im Falle des Umstürzens der Zugmaschine eine ausreichend große Freiraumzone haben, um den Führer zu schützen.
Die Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine müssen so beschaffen sein, dass ihr Hauptzweck nach Punkt 1 erfüllt wird. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird mittels einer der beiden in den Anhängen der Richtlinie beschriebenen Prüfmethoden kontrolliert."
So, und die Prüfvorschrift gibt‘s hier: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31977L0536&from=DE
Schon sehr ordentlich, was da alles so gefordert und auch geprüft werden muss. Hier ein Ausschnitt:

Quelle: eur-lex.europa.eu
Grüße
Mario