Anhänger §

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Fergie 835DS

Gast
Hallo,

kennt von Euch jemand die Bestimmungen für Schlepperanhänger?

Ich hätte gerne für meinen MF 835 DS einen kleinen Anhänger.
Ich bin aber kein Landwirt und habe auch keine Landwirtschaft.
Mein MF hat ein schwarzes Kennzeichen.
Muss der Anhänger in meinem Fall auch zugelassen sein mit Schild und Versicherrung oder gibt es da auch eine Regelung (25km).

Gruß Peter
 
Hallo Fergie 835DS
Habe zu deiner Frage einen schönen Beitrag in der Schlepperpost Juli/August 2007 gefunden bzw,gelesen.Er befasst sich mit der forscriftsmäßigen Beleuchtung am Schlepper und um den Anhängerbetrieb mit den unterschiedlichsten Kennzeichenfarben.Ich schreib das einfach mal das wichtigste hier hin ab:
"Grundsätzlich ist das Ziehen von Anhängern vom Führerschein abhängig.Inhaber des alten Führerschein 2 dürfen mehrachsige Anhänger ziehen.Inhaber der alten Führerscheinklassen1, 3 und 4 dürfen hinter einem Traktor nur zugelassen einachsige Anhänger ziehen.Wurde ein alter Führerschein bereits durch einen aktuellen Kartenführerschein ersetzt,so ist auch Besitzern des Pkw-Führerscheins der Klasse B das Ziehen von mehrachsigen Anhängern hinter Traktoren erlaubt.Die Gewichtsklassen sind natürlich zu beachten,ebenso die zulässige Anhängelast des Traktors,die gerade bei alten Traktoren oft viel niedriger ist als vermutet. Eine besondere Regelun im Rahmen des alten Führerscheinrechts (Klasse1,3 oder 4) schuf der Gesetzgeber für die Land und Forstwirtschaft.Hier (und nur hier) ist das Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen nach folgeneden Bedingungen möglich(2.Ausnahme VO zur StVZO vom 28.2.89):
1. Die Zugmaschine muss eine durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h haben.
2. Der Zug oder einzelne Fahrzeuge müssen von land-oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sein.
3. Der Zug wird vom Land-oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt.
4. Der Zug wird für land-oder Forstwirtschaftliche Zwecke verwendet.
5. Der Zug wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist entsprechend mit einem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet.Vereinfacht ausgedrückt:Nur wenn diese Bedingungen zutreffen,darf man einen Zug von mehr als drei Achsen führen.Wobei die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich ist:Der Traktor kann sowohl mit SCHWARZEm als auch mit GRÜNEM Kennzeichen zugelassen sein,die Anhänger können zugelassen oder zulassungsfrei sein(StVZO §18Abs.2 6a).
An Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur(!) in der Land-und Forstwirtschaft und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.(mit Gescwindigkeitsschild)
Ein Folgekennzeichen ist zulässig aber nicht vorgeschrieben.

Möglichkeiten des Anhägerbetriebs bei Traktoren
mitGRÜNEN Kennzeichen:
Nur im land-und forstwirtschaftlichen Einsatz,auch mit zulassungsfreinen Anhängern.

mitSCHWARZEN Kennzeichen:
Zulassungsfreie Anhänger nur im land und forstwirtschaftlichen Betrieb,zugelassene Anhänger entsprechend des Führerscheins.

mit ROTEN Kennzeichen
Zugelassene Anhänger nur,wenn ein historisches Ensemble dargestellt wird.Kein Lastentransport,keine zulassungsfreien Anhänger.

Habe mal von jemandem gehört,der mit einem grünen Nummernschild und nem Hänger irgentwelche Sachen (glaube Baustoffe)gefahren hatte die so garnicht landwirtschaftlich waren.Die Polizei hat ihn angehalten und es hat Strafe gekostet ich meine soger ein Punkt.
Gruß MF-Kaefer
 
hallo mf-kaefer,

vielen Dank für diese überschaubare und verständliche Darstellung des Sachverhalts.

Vor einigen Tagen hatte ich mal ein diesbezügliches Gespräch mit einem Verkehrspolizisten und war leicht baff, denn der hat da ziemlich rumgedruckst und wusste offensichtlich selbst nicht so recht Bescheid.

Welche Hänger jetzt an welchen Schleppern mit welchen Kennzeichen (Zulassungen) unter welchen Bedingungen fahren dürfen/müssen ..... da kann man ja eine ganze Horde Anwälte über Jahre Vollzeit beschäftigen *schmunzel*.

Mein grauer Lappen feiert in wenigen Tagen seinen 39 ten Geburtstag und ich habe auch nicht die Absicht, den gegen ein Scheckkärtchen einzutauschen *lächel*.

Irgendwie bin ich auch nicht bereit,mich noch mit den neuen Führerscheinklassen auseinanderzusetzen. Ist doch alles viel zu kompliziert heute, die EUrokratie trieb auch hier bunteste Blüten.

Nochmals lieben Dank für deine Ausführungen, jetzt sehe ich doch einiges klarer.

viele Grüße

Ulli
 
Hallo Zusammen!

Ja mit der Polizei ist das so ne Sache.. *GRINS*!!

bei uns haben die auch absolut keinen Dunst von der Materie!

vor ein paar Jahren haben wir ne Fahrt gemacht.. MF 133SUPER + 1Achs BW-Anhänger mit Garnitur drauf, soweit so gut.
Jaha.. bis uns die Trachtengruppe "Grün-Weiß-Wiesbaden" anhielt (wegen abgefallenem Kennzeichen am Anhänger!)
Also versuchte ich zu erklären, das da nur ein Wiederholungskennzeichen ohne Plakette dran muss und es folglich auch egal ist! (habe gerade gelesen "nicht vorgeschrieben")

..naja egal, die total ratlos bei ihrer Leitstelle angerufen und nachgefragt!!
20min später kamen sie etwas beschämt an: "Wir müssen sie nach Hause ESKORTIEREN, auf der Leitstelle wusste auch keiner wie sich das mit der Rechtslage verhält!"
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...!!!!

Alles klar.. wir sind dann erstma 10km über zich Umwege durch ´n Wald und durch die tiefsten Schlammlöcher gefahren die wir finden konnten!!! Und die Polizei mit ihrem Streifenwagen hinterher (am fluchen wie die Rohrspätze!), während wir uns schön ein Bier nach dem anderen auf dem Anänger genemigten und das Spektakel beobachteten!
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Schade das wir nicht gesehen habe wie die ihre Karre gewaschen haben.. aber es muss ewig gedauert haben, denn mit dem ganzen Schlamm drauf sah der Streifenwagen eher aus wie ein Crossauto! HAHA!
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MFg Alex
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Hallo
Also die Personenbeförderung auf Anhängern ist sowieso ,egal was für Schilderfarben ,Zulassungen und sonst was ,verboten.(Maitour mit Bulldog usw.)
Man darf sich ja selbst nicht mal während der Fahrt mit einem Auto-Wohnwagengespann in dem Wohnwagen aufhalten.
Gruß MF-Kaefer
 
Hallo MF-Kaefer! *schmunzel*

Moment mal.. das-stimmt-absolut-nicht!!

Handbuch der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft:
Auszug: (*UVV 3.2 § 13) Auf Landwirtschaftlichen Anhängern werden Personen oft zu ihrer Arbeitsstelle befördert. Wegen der Absturzgefahr ist es verboten, während der Fahrt auf der Ladefläche des Anhängers zu stehen oder sich auf die Bordwände zu setzten. Auf Schleppern dürfen Personen nur auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.

Verkehrsrecht-Landratsamt
Auszug: 2.5 Sicherheitsvorkehrungen für die Personenbeförderung (§ 21 StVO)
Fahrzeuge, auf denen Personen befördert werden, müssen mit rutschfesten und sicheren
Stehflächen, Haltevorrichtungen, Geländern bzw. Brüstungen und Ein- bzw. Ausstiegen
im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften ausgerüstet sein.
Beim Mitführen stehender Personen ist ein Mindesthöhe der Brüstung von 1000 mm
einzuhalten. Beim Mitführen von sitzenden Personen oder Kindern (z.B. Kinderprinzenwagen)
ist eine Mindesthöhe von 800 mm ausreichend.
Sitzbänke, Tische und sonstige Auf- und Einbauten müssen mit dem Fahrzeug fest verbunden
sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise
im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten.
Auf die jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeiten (Betriebsvorschriften) wird hingewiesen
(siehe Abschnitt 3.1).
Ein- und Ausstiege sollten möglichst hinten bezogen auf die Fahrtrichtung angeordnet
sein.
Beim Mitführen von Kindern auf Ladeflächen von Fahrzeugen muss mindestens eine
geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.Verkehrsrecht-Landratsamt

Ich bin bei der GHV versichert.. sowohl Landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht als auch Schlepper-Haftpflicht!
Bei denen sind sogar die Fahrten auf Brauchtumsveranstaltungen mitversichert!
z.B. Burschenschaft: Osterfeueraufbau, Pfingstbüsche fahren und der Abschleppdienst beim Autocross etc..

Und da ich ja nicht ganz doof bin gehe ich ganz auf Nummer sicher!

Bei jeder Fahrt für Vereine etc. lasse ich mir vor Fahrtbeginn (wenn Personen befördert werden) von jedem der Mitfahrenden eine Verzichtserklärung und eine UVV-Unterweisung unterschreiben! Ausnahmslos!

MFg Alex
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Also zusammengefasst..

-Personen dürfen auf Landwirtschaftlichen Anhängern befördert werden! (grünes Kennzeichen am Traktor + Wiederholungskennzeichen am Anhänger)

-Personen können sitzend oder wenn es zur Ladungssicherung oder für auszuführende Arbeiten notwendig ist stehend befördert werden.

-Dies gilt unter anderem bei Fahrten zum Arbeitsplatz und bei Brauchtumsveranstaltungen.

Ich übernehme keine Gewähr für diese Aussagen! Kann aber jeder im Internet nachlesen!

MFg Alex
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