Anhänger ehem. Miststreuer

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Trecker-Greenhorn

Gast
Hallo ,

ich bin mal wieder auf eure Hilfe angewiesen .

Ich habe mir einen ehem. Miststreuer gekauft , dem ich gerade meinen Urlaub opfer . Er hat natürlich keine Papiere . Die brauche ich aber , weil ich kein Landwirt bin und mir deshalb ein reguläres schwarzes Kennzeichen anschrauben muss . Auf der Achse habe ich ein Typenschild gefunden von der Karl Möller Maskinfabrik  Nagböl PR. Lunderskov Danmark . Ich kann im Netz nichts dazu finden , außer dass dort wohl auch Lokomotiven gebaut wurden . Der Anhänger hat eine Peitz Auflaufbremse Reform 60/3.5 Baufahr 1964 . Für Tipps , Trost und Daten wäre ich dankbar und begeistert .

Grß an alle , Jörn
 
Hi!

Bezüglich Papiere und so...da kann ich Dir leider nicht helfen. Jedoch ein Tipp aus der Praxis: Frag ein Landwirt in der Nähe ob er den Hänger auf sich nimmt, die brauchen ja kein Stempel fürs Nummernschild...oder noch einfacher, was aber natürlich nicht so wirklich konform zum Gesetz ist
38.gif
, mach einfach ein grünes Nummernschild dran, ich habe noch nie von irgendwem in den letzten 20 Jahren gehört, dass er kontrolliert wurde mit sowas ,)

Gruss Martin
 
Bezüglich Papiere kann ich dir da auch nicht wirklich weiterhelfen. Ich würde empfehlen, mal mit den vorhanden Typenschildern (abfotografiert) zu einem Tüv-Prüfer zu fahren, und dort zu klären was möglich ist. Evtl. geht da was per Einzelabnahme. Bei dem Baujahr und dem Hersteller halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass du an Unterlagen kommst.

Die Tips von Martin helfen glaube ich wenig weiter, selbst wenn der Anhänger offiziell einem Landwirt gehört, darf er nur für LoF eingesetzt werden. Und auch ein zulassungsfreier Anhänger benötigt im LoF-Betrieb eine Betriebserlaubnis, wenn er nicht vor 01.Juli 1961 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

Kontrollen sind in diesem Zusammenhang wohl sehr selten (praktsich sämtliche LKW-Umbau-Anhänger sind auch im LoF-Betrieb unzulässig unterwegs, und davon gibt es viele...), kritisch wird es aber, wenn etwas passiert. (Das muss nicht mal selbst verschuldet sein....)

Ich würde da kein Risiko eingehen....

Gruß Christian

Mein Fergy: MF 35 BJ64 SNMY 373 xxx
 
Hi Christian,

sorry, wenn ich Dir widerspreche, aber was du schreibst gilt nur für Anhänger über 3t und bis 25 km/h

Bis 3t und 25 km/h ist ein Nahführkennz. notwendig

über 3t und 25 km/h ist ein Nahführkennz. notwendig und eine baurtliche genehmigung (ABE)

über 25 km/h ist eine Betrieberlaubnis und ein eigenes Kennzeichen notwendig

Über die Farbe des Nachführkennzeichens steht nichts in der FZV.

Laut denen vom Kraftfahrtbundesamt darf ein Traktor einen oben genannten Anhänger mit Nachführkennzeichen fahren wenn dies zu Land- und Forstwirtschaftlichen Zwecken geschieht.

Die Farbe des Nummernschilds sagt nur, ob das Fahrzeug steuerbefreit ist.

D.h. man darf auch an einen Traktor mit schwarzem Kennzeichen einen o.g. Anhänger mit schwarzem Nachführkennzeichen fahren.

Und umgedreht darf ein Landwirt seinen Anhänger nicht benutzen wenn der Zweck nicht LoF Zwecken entspricht.

Ausnahmen sind Brauchtumsveranstaltungen.

Gruß,

MHF
 
Hallo MHF,

"Bis 3t und 25 km/h ist ein Nachführkennz. notwendig"

Das gilt aber doch auch nur für LoF, oder?

Der Rest wiederspricht ja nicht meinen Aussagen :-)

Und für Anhänger
 
Hallo ,

danke schon mal , dass ihr euch für mich den Kopf zerbrecht .Das mit dem Fragen eines Landwirts ist sicher kein Poblem . Ich kenne da einen . Aber ich würde gern legal damit unterwegs sein . Mein Trecker hat schon eine 07er Sammelnummer , und wenn ich jetzt ein Folgekennzeichen , grün oder rot da ranhänge sieht das schon von Ferne illegal aus . Ich kann doch nicht der Einzige mit so einem Miststreuer sein . Ich habe gehört , dass der Hänger keine Betriebserlaubnis braucht , wenn er vor 7/61 gefertigt wurde . Das Baujahr kann man sowieso nicht so gut auf dem Schild lesen :-) . Hat jemand Erfahrung , ob das die Abnahme und Zulassung vereinfachen würde ?

Gruß und Danke , Jörn
 
Grüße Dich, Grünes Horn.

Genau, zum TÜV und fragen.

Über das noch komplette Achsschild und die Zugeinrichtung wird man die zukünftige tonnage bestimmen können.

Es bestand zumindest früher die Möglichkeit, bei einwandfreiem Auf- und Unterbau, tadelloser Funktion aller technischen Einrichtungen, eventuellen eigenständigen Verbesserungen den Anhänger als - Anhängerbauer - mit Eintrag im Typenschild und in den Papieren zuzulassen.

Landmaschinenhändler haben - Ihre - ständigen Prüfer, die so einem Thema gegenüber aufgeschloßener sind als die typischen Pkwler’.

Eventuell kann das ein Weg für Dich sein,

Grüße und viel Erfolg,

Tom
 
würde ich auch sagen.

die Sache mit dem Baujahr vor 07.1961 wird dir für die Anmeldung vermutlich nicht viel helfen, das ist nur eine Unterstützung für LoF.

Wenn du einen kooperativen Prüfer findest, wird das Baujahr selbst wohl kaum eine Rolle spielen.

Gruß Christian

Mein Fergy: MF 35 BJ64 SNMY 373 xxx
 
Hi Christian,

meine Aussagen bezogen NUR auf LoF.

Gruß,

MHF
 
Hallo ,

seht ihr , so eine Anfrage hilft . Habe einen Landmaschinenprüfer aufgetan , der mich an die Hand nimmt . Er meinte aber , der Anhänger ist doch bestimmt vor 1961 gebaut , oder....... Das ist er jetzt . Ich halte Euch auf dem Laufenden .

Gruß , Jörn
 
Hallo Jörn,

nur kurz nachgefragt, du willst mit dem Anhänger bzw. Gespann wirlich ausschließlich zu Oldtimertreffen fahren?

Ach ja noch was, denk daran das hier die FS-Klassen L und T nicht gelten. Hier wird dann BE oder bei >3,5to C1E fällig.

Grüße
Josef

(der vor drei Jahren seine 07ner Nummer lautstark beim LRA zurückgegeben hat)
 
Hallo Josef,

Habe gerade mal nachgelesen, bei den neuen Führerscheinklassen steht tatsächlich, dass die für LOF Fahrzeuge gilt, wenn diese auch so ganutzt werden...

D.h. für Spazierfahrten gelten die wirklich nicht... nur wenn man LOF tätigkeiten macht damit.

Interessant.

Gruß,

MHF
 
Hallo MHF,

das gilt schon seit der Führerscheinnovelle bzw. der Klassenumstellung (01.01.1999).

Grüße

Josef
 
Hallo zusammen,

ich nutze mal den Thread hier, da hier schon über das Thema geschrieben wurde...ich beschäfte mich gerade mit der Thematik, bei mir ist es eine Schlagkarre über die das Thema Lof/Führerschein/Fahrzeugschein aufkam.

Nach ein paar Tagen im www lesen bin ich für mich zu folgendem Stand gekommen, der hier letzt auch schon beschrieben wurde: Kein Lof ZWECK, dann gilt nicht L oder T Führerschein, sondern entsprechend BE oder CE, je nach zul. Gesamtmasse des Zugfahrzeugs und oder des Anhängers. Ob grüne oder schwarze Nummer besagt lediglich von der Steuer befreit oder nicht.

So, was ich aber für mich nicht eindeutig feststellen kann, was ist denn jetzt bitte die Definition Lof bezogen auf die Dokumente, in meinen Papieren vom MF148 steht eindeutig "Zugmaschine Ackerschlepper", bei Freunden mit eigenem landwirtschaftlichen Betrieb steht die gleiche Bezeichnung in den Papieren derer Traktoren. Wie bitte unterscheidet denn jetzt ein Polizist hier bei der Lof Definition bezüglich Führerschein und vor allem bei dem Thema Anhänger und dessen Gewicht? Die Fahrzeugpapiere besagen nichts darüber, ob die Person auf der der Traktor angemeldet ist ein land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb angemeldet haben, die haben ja keine Namen wie GmbH oder sowas, sondern heißen einfach wie der Landwirt "Helmut Meier". Wenn ich da jetzt mit dem Traktor und leerer Karre oder Anhänger fahre, was ja auch jeder Landwirt macht, wo ist das jetzt erstmal kein nachweislicher Lof Zweck? Klar, wenn ich jetzt im Baumarkt mit dem Gespann Gartenmöbel abhole...dann wird die Argumentation schwierig...

Heißt, letztlich ist meine Frage, was definiert jetzt Lof in den Papieren, ein Zweck wird ja nirgends schriftlich festgehalten. Ich habe jetzt persönlich immer die Möglichkeit zu sagen, ich bin im Auftrag meiner Freunde zB unterwegs in der Molkerei irgendwelche Futtermittelsäcke abzuholen oder sowas...damit ist es ja ein Lof Zweck...geht es also allein um den Zweck oder gibt es auch noch eine Unterscheidung der Art der Anmeldung der Traktoren/Anhänger? Ich konnte da bisher nichts eindeutiges zu finden.

Die erwähnte Definition von MHF, bis 25km/h und 3t würde mir zB bei der Schlagkarre schon reichen (die natürlich keine Papiere hat), mein MF ist mit Höchstgeschwindigkeit 24kmh eingetragen (fährt aber natürlich mit den 32" Reifen und Multipower wesentlich flotter)...demnach könnte ich ja bedenkenlos mit der Karre und Wiederholungskennzeichen fahren, in Abhängigkeit dieser Lof Definition...da Wiederholungskennzeichen mit Außnahmen von Baubuden, Tiertransporthängern und Schausteller-Anhängern, nur bei Lof erlaubt sind, aber da halt die Frage, ist Lof als Zweck oder als gemeldeter Betrieb gemeint und wenn ja, gibt es da  ein Unterschied in den Papieren oder muss bei etwaiger polizeilicher Kontrolle das erst einmal heraus gefunden werden...irgendwie alles nicht so eindeutig wie ich finde!

Gruss Martin
 
Das ergibt sich im ersten Schritt aus der grünen Nummer auf einer Zugmaschine deines "Unternehmens", deren Folgekennzeichen du nutzt. Das kann der Beamte schnell nachprüfen. Wenn das passt, wird der Beamte als nächstes in den Hänger schauen, und eine plausible Erklärung für die Transportaufgabe haben wollen.

Die Sache mit der Transportaufgabe wird besonders genau geprüft, wenn entweder ein steuerliches vergehen zu vermuten ist (es betrifft dann u.U. auch die Zugmaschine), oder es zu einem Unfall gekommen ist.

I.d.R. scheitert es bereits daran, dass keine grün zugelassene Zugmaschine da ist.

Gruß Christian

Mein Fergy: MF 35 BJ64 SNMY 373 xxx
 
Die Farbe des Kennzeichens spielt keine Rolle, Du kannst auch auf einen Betrieb einen Traktor mit schwarzer Nummer anmelden und halt Steuern zahlen, das grüne Nummerschild ist kein Zwang und wird auch nirgends in den Paragraphen erwähnt. Genauso verhält es sich mit dem Wiederholungskennzeichen. Ist natürlich in der Praxis arg unwahrscheinlich aber gesetzlich halt kein Problem.

Was ich letztlich wissen möchte ist, ist Lof ein reiner Zweck oder gibt es dazu in den Papieren von entsprechenden Fahrzeugen oder Anhängern eine zB extra Kennziffer oder Hinweis, ich konnte im Vergleich zwischen meinen Fahrzeugpapieren und denen eines Traktor welcher zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, nichts finden.
 
Nein, dazu gibt es keinen Hinweis in den Papieren. Den das ist zulassungsrechtlich nicht relevant.

Soweit ich die Zusammenhänge verstanden habe, muss für ein Folgekennzeichen (das zwangsläufig nur grün sein kann) eine Zugmaschine grün angemeldet sein. Sonst existiert keine Berechtigung, ein solches Folgekennzeichen zu führen. Der zulassungsrechtliche Teil ist da m.E. direkt mit der steuerrechtlichen Einstufung verbunden. Der Begriff LoF ist damit indirekt über das Steuerrecht geregelt.

Wenn du sonstige LoF Begünstigungen in Anspruch nehmen willst, wird auch immer erst einmal ein LoF Zweck im steuerrechtlichen Sinne voraus gesetzt.

Einzig die Landwirtschaftliche BG ist davon unabhängig, die interessiert nur die Grundstücksfläche...

Gruß Christian

Mein Fergy: MF 35 BJ64 SNMY 373 xxx
 
Guten Morgen zusammen,

bezüglich dem Thema LOF habe ich mich anno 2018 mal etwas intensiver damit beschäftigt. Ich habe damals auch meine Verbindungen zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht genutzt um für mich eine rechtliche Abscherung zu erhalten.
Die verkürzte Fassung der Deffinition LOF gem. damaliger Rechtssprechung ist der das LOF dann vorliegt wenn du gewerblich mit Gewinnerziehlungsabsicht unterwegs bist, deine hieraus gewonnenen Waren verkaufst und versteuerst.
Soll also als Beispiel heißen:
- Du baust Kartoffeln an die du selbst verzehrst = kein LOF
- Du baust Kartoffeln an die du zu einem Preis von XX€/kg verkaufst, hierfür hast du ein Gewerbe angemeldet und versteuerst deine Einnahmen = LOF
- Du bewirtschaftest einen Wald um mit dem gewonnenen Holz dein Haus zu heizen = kein LOF
- Du bewirtschaftest einen Wald um das gewonnenen Holz zu verkaufen, hast dafür ein Gewerbe angemeldet und versteuerst alles = LOF

Dann zu den FZ Papieren, die Eintragung der Fahrzeugklasse hat absolut nichts mit der Thematik LOF und kein LOF zu tun, dies ist nur die Klassifizierung des Fahrzeuges was bestimmte Zulassungs- und Betriebstechnische Bedigungen ergibt. So sind z.B. die Anforderungen bei Beleuchtungseinrichtungen bei einer Landwirtschaftlichen Zugmaschine (Ackerschlepper) etwas anderst geregelt als bei einem Kraftomnibus oder einem Kraftwagen zur Personenbeförderung. Hierüber regelt sich auch z.B. die geschichte mit den Emmisionsklassen und Umweltzonen,...

Und es gibt auch keine Schlüsselung für LOF in den FZ-Papieren!

Was das Thema als LOF-fahren angeht so kann ich nur raten das man sich vorher sehr genau über die Tatbestände rechtssicher in schriftlicher Form bei einem Fachanwalt oder der zuständigen Landesbehörde kundig macht.
Bei einem Verstoß (LOF Traktor + Anhänger mit Folgekennzeichen) können daraus ganz schnell die Tatbestände Fahren ohne gültige Zulassung, Fahren ohne Versicherungsschutz, Steuerhinterziehung und u.U. auch noch Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis werden.

Meine ganz einfache Empfehlung ist es, meld Schlepper und Anhänger ganz einfach an, zahl die dafür anfallende Steuer+Versicherungspräme und fahr ohne das du dir irgendwelche Gedanken bezüglich der Zulässigkeit machen brauchst.

Dieser Beitrag dient nicht als Rechtsberatung o.d.g. und darf auch nicht als solcher angesehen oder verwendet werden.

Grüße
Josef
 
Hi Josef,

Danke Dir für Deine Ausführungen! Das hat auch noch mal meine Auffassung von der grünen Nummer bestätigt, das hat damit letztlich wenig zu tun, der Zweck ist anders, wie von Dir beschrieben, definiert.

Letztlich muss man das so machen, normal anmelden und vor allem auch gezogenes Gerät auf eigener Achse anmelden, was dann mitunter leider schwierig ist wegen Papiere erstellen lassen wenn man keine

Angaben zur Achse bzw. deren Hersteller hat, dann kann man auch keine erstellen lassen. Das reicht nämlich um eine Einzelabnahme zu bekommen, dann ist man quasi selber "Hersteller" des Hängers wenn der eigentliche Hersteller unbekannt bzw. Papiere dazu nicht mehr vorhanden sind.

Und, vor allem, das ist letztlich auch der Grund meiner Fragerei zu dem Thema, hat der Traktor mehr als 3.5t zulässiges Gesamtgewicht, reicht schon B, bzw BE (mit Hänger) nicht mehr aus, da benötigt man dann schon den Führerschein C1E. Mit BE ist das ziehen von einem zweiachsigen Anhängers auch schon sehr unrealistisch, weil die alle mehr als 3,5t zul. Gesamtgewicht haben, zumindest in der üblichen landwirtschaftlichen Ausführung.

Danke euch noch mal für eure Infos/Beiträge zum Thema, hat mir wirklich weiter geholfen... (und die Fahrschule freut sich über einen Haufen Geld für C1E..naja, nach über 20 Jahren kann man das Wissen zum Führerschein ja noch mal auffrischen :) )

LG Martin
 
Ich habe eigenen Wald, kann allerdings die nächsten 100Jahre keine Bäume "ernten" = LOF ?? 
 
Hallo Martin,

wichtig bei alten Anhängern ist das die eine Fahrgestellnummer haben, dann waren die mal zugelassen oder abgenommen.

Fahrgestellnummern finden sich i.d.R. (von der Deichsel aus gesehen) vorne rechts am Anhänger und sollten 10 oder 12mm hohe eingeschlagene Zahlen sein.

Wenn du das als "Neubau" abnehmen lässt gelten die aktuellen Regeularien und du musst die ganzen Berechnungen (Bremsberechnung, Statische Rahmenberechnung,...) beibringen.
Darum immer schauen das man eine Fahrgestellnummer hat oder findet.

Es gibt genügend zweiachsige Anhänger mit 3,49to zGm. Auch die Einachser sollten in der Gewichtsklasse zu finden sein. 
Natürlich bleibt bei einem Kipper dann nicht mehr viel Zuladung übrig da der zweite Rahmen einiges an Gewicht mitbringt.

@Hometown,
Das müsste man rechtlich verbindlich abklären, aber wenn du ein Gewerbe hierfür angemeldet hast und deine Abgaben entrichtest sollte dem denke ich nichts im Wege stehen. Fragt sich nur wie lang die Finanzbehörden das Gewerbe ohne Einnahmen anerkennen oder dies wegen Liebhaberei auflösen.

Grüße
Josef
 
Hier ein offizielles Dokument, das die rechtlichen Bedingungen m.E. ganz gut zusammenfasst:

https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Drucksachen_16_2500/0501-1000/16-0776.pdf

@hometown: Keine Bäume ernten = kein LoF. "wirtschaft" ist das entscheidente Stichwort für die Steuer, d.h. ohne Gewinnerziehlungsabsicht keine grüne Nummer. Und wenn ich das richtig verstehe, genügt nicht einmal die "Absicht", es muss vielmehr ein steuerrelevanter Umsatz aus dem LoF-Unternehmen erwirtschaftet werden. Daher bekommt auch ein Nebenerwerbslandwirt nicht mehr so ohne weiteres ein grünes Kennzeichen.

Der Zusammenhang grünes Kennzeichen und zulassungsfreie Anhänger ist im Dokument übrigens auch ganz gut beschrieben.

Landwirtschaftliche Anhänger mit max. 3,5t sind quasi am Markt nicht verfügbar. Da muss ich dich korrigieren, Josef :-)

Ich habe seit 4 Jahren nach einem Kipper gesucht, und nichts zulassungsfähiges gefunden. 4t oder 4,4t 2-Achskipper sind selten verfügbar, aber ohne BE, und nur mit Glück sind auch wirklich noch alle Typenschilder drauf. 1-Achskipper sind quasi sowieso raus, weil unter 4t i.d.R. ungebremst, und damit mit schwarzem Kennzeichen hinter einem leichten Schlepper nicht bewegbar.

Ich habe schlussendlich einen 4t-Einachskipper mit Auflaufbremse bestellt. Nachdem der allerdings nach 1,5 Jahren immer noch nicht lieferbar ist, hat mein LaMa einen gebrauchten organisieren können. Der war zwar Sauteuer, aber es ist eine BE dabei. Der wird jetzt auf 3,5t abgelastet und schwarz zugelassen. Termin beim Tüv ist schon organisiert...

Gruß Christian

Mein Fergy: MF 35 BJ64 SNMY 373 xxx
 
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