ABE für Anbaugeräte

mhf1976

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1.818
Hallo Leute,

suche für alte Anbaugeräte ABE‘s.

Weiß jemand, ob es für z.B. Hitchanhänger, Grubber, Frontlader, Pflug und Egge sowas damals überhaupt gab?

Und wie sieht es für die "neueren" Geräte aus den 70gern aus?

Gruß,

MHF
 
Hi,

mir wäre es neu das es für Anbaugeräte eine ABE gibt..

kenne das nur für Anhänger und Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger und Mähdrescher

MFg Alex
 
Hi Alex,

wollte nur mal nachfragen. Dass die ein Typenschild haben, ist ja bekannt. Müssen die dann nicht für die Fahrt auf öffentlichen Strassen mal ein Baumusterabnahme bekommen haben?

Selbst bei meinem 3t Trailer habe ich keine ABE oder ähnliches.

Gruß,

MHF
 
Hi,

wäre mir wie gesagt neu, aber kannst ja mal beim TÜV oder bei den Herstellern fragen.

MFg
 
Hi Alex,

gekommen bin ich auf die Idee nachdem wir abends mal diskutiert haben über Nachführkennzeichen und Zulassung mit schwarzer statt grüner Nummer.

Und da im Gesetz eindeutig steht, dass Geräte und Anhänger über 3t eine Bauartgenehmigung haben müssen, war die überlegung ob dann unter 3t zwangsläufig keine Genehmigung notwendig ist. Wenn doch dann müssten alle Geräte mindestens eine Art ABE haben...

Gruß,

MHF
 
Hallo MHF!

Ich habe da etwas gefunden, weiß allerdings nicht wie aktuell das ganze noch ist!

Verl. d. BMVBW v. 25.03.1999 (VkBl S. 268), berichtigt v. 02.08.2000 (VkBl S. 479) betr. Merkblatt für Anbaugeräte
Merkblatt für Anbaugeräte
Kraftfahrzeuge und Anhänger können mit vorübergehend angebrachten, auswechselbaren Anbaugeräten verwendet werden. Solche Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Das Merkblatt soll den Benutzern solcher Geräte Hinweise darüber geben, wie Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer durch Anbaugeräte soweit wie eben möglich vermieden werden können.
1. Anbaugeräte im Sinne dieses Merkblatts sind auswechselbare Zubehörteile für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die z. B. der Straßenunterhaltung, Grünflächenpflege oder land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken dienen. Bei Verwendung von Anbaugeräten ändert sich die Einstufung der Trägerfahrzeuge nicht.1
2. Das Merkblatt gilt auch für Behelfsladeflächen (im Dreipunktanbau aufgenommene Ladeflächen), die nur an lof Zugmaschinen zulässig sind.1
3. Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich. Ihr Gewicht wird während des Transports auf der Straße (im wesentlichen) vom Fahrzeug getragen. Anbaugeräte können Front-, Zwischenachs-, Aufbau-, Heck- oder Seitengeräte sein. Heckanbaugeräte dürfen mit einer Anhängekupplung ausgerüstet sein.
4. Im Einzelnen ist zu beachten:
4.1 Zulassung und Betriebserlaubnis (§§ 18 und 19 Abs. 2 StVZO)
Anbaugeräte unterliegen nicht den Vorschriften über die Zulassungs- und Betriebserlaubnispflicht. Da sie auswechselbares Zubehör sind, ist bei ihrem Anbau keine erneute Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erforderlich.
4.2 Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht. Das gilt auch für die Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof Zugmaschinen angebracht werden. Anhängekupplungen an Anbaugeräten müssen DIN 11025, Ausgabe Mai 1980, oder DIN 11029, Ausgabe April 19891, entsprechen. Selbsttätige Anhängekupplungen sind nicht erforderlich. Anhängekupplungen nach Anhang IV der Richtlinie 89/173/EWG sind ebenfalls zulässig.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=1125

(hoffe man darf das verlinken? )

Gruß

Marcus
 
Hallo Marcus,

So wie die habe ich das Gesetzt auch interpretiert.

Allerdings würde das für LOF Anhänger unter 3t laut Gesetz dann auch bedeuten, dass die "nur" die Beleuchtung nach Gesetz haben müssen und nicht mal ein Nachführkennzeichen, geschweige denn eine ABE.

Dazu habe ich aber noch keine Antwort vom Verkehrministerium.

Scheint wohl nicht so eindeutig zu sein.

Gruß,

MHF
 
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